Montag, 22. April 2019

Tierversuche - Unsere Beschwerde an die EU Kommission


Europäische Kommission
Generalsekretär
B-1049 Brüssel
Belgien

1.Fragen an die Kommission betr. RL 2010/63 EU

2. Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und andere Mitgliedsstaaten betr. RL 2010/63 EU

Sehr geehrter Generalsekretär Selmayr,
sehr geehrte Abgeordnete der Europäischen Kommission,

am 3. März 2015 reichte die Europäische Bürgerinitiative "Stop Vivisection" bei der Europäischen Kommission 1.173.131 zertifizierte Signaturen ein, gesammelt in allen Mitgliedstaaten der EU, um den Ausstieg eines veralteten (und sogar gefährlichen) Verfahren der biomedizinischen Forschung zu bewirken: „Tierversuche“.

Die Europäische Union lehnte nach einer Anhörung von Vertretern der BI und weiteren wissenschaftlichen Kommentatoren die Forderungen der BI „ Stop Vivisection“ ab. Auch wir als Petenten der Petition 1833/2013, eingereicht von Gisela Urban und Gabriele Menzel, deutscher Staatsangehörigkeit, im Namen mehrerer Tierschutzverbände, unterzeichnet von 7724 Personen, zu Tierversuchen und der REACH-Verordnung erhielten den gleichen ablehnenden Bescheid vom 3.6.2015 wie die BI „Stop Vivisection“.

Sie schrieben:

„Fortbestehende Notwendigkeit der Richtlinie 2010/63/EU
Die Richtlinie ist notwendig, um ein hohes Schutzniveau für Tiere gemäß Artikel 13 AEUV zu gewährleisten. Ein Außerkraftsetzen der Richtlinie wird den Einsatz von Tieren in Versuchen nicht verhindern, sondern vielmehr die Art und Weise deregulieren, in der solche Versuche durchgeführt werden, so dass die betreffenden Tiere diesen noch stärker ausgesetzt wären. Zudem verschlechterten sich hierdurch die Aussichten für die Entwicklung von Alternativen.

….Eine vollständige Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU ist unerlässlich, um das Wohlergehen der Tiere, die heute noch eingesetzt werden, zu erhöhen. Die Kommission prüft genau die korrekte und vollständige Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht und leitet gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren ein.“

Die Kommission zog folgende Schlussfolgerungen zur europäischen Bürgerinitiative „Stop Vivisection“:

„Die Kommission begrüßt die Mobilisierung der Bürger für den Tierschutz. Die Bürgerinitiative bietet die Gelegenheit, kritisch zu überprüfen, wie die EU ihre Anstrengungen noch forcieren kann, auf Tierversuche in der Forschung und in den Prüfmethoden zu verzichten.

Die Kommission unterstreicht, dass Tierversuche in Europa für den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier sowie für den Schutz der Umwelt nach wie vor wichtig sind. Die Richtlinie 2010/63/EU ist auf EU-Ebene für den Schutz der noch benötigten Tiere unverzichtbar, wenngleich weiter an dem Ziel gearbeitet wird, letztlich ganz und gar auf Tierversuche zu verzichten.

….Gleichzeitig wirkt sich die Richtlinie 2010/63/EU auch beschleunigend auf die Entwicklung und Einführung alternativer Ansätze aus, was den Forderungen der Initiative entspricht.
Daher hat die Kommission nicht die Absicht, einen Vorschlag zur Außerkraftsetzung der Richtlinie 2010/63/EU vorzulegen und die Annahme neuer Rechtsvorschriften vorzuschlagen.“


In Ihrem Schreiben versicherten Sie, weiterhin die Entwicklung und Einführung alternativer Ansätze zu fördern, die Zusammenarbeit und den Wissensaustausch zwischen allen Sektoren zu unterstützen, neue Methoden zu validieren und deren Zulassung zu erleichtern….

Unsere Fragen an die Kommission zu diesem Thema lauten:


1. Wie viele Alternativmethoden wurden seit der Verabschiedung der RL 2010/63 EU neu entwickelt, wie viele wurden validiert und wie viele kommen inzwischen auch zum Einsatz?

2. Wie viele tierexperimentelle Prüfverfahren wurden inzwischen durch Alternativmethoden ersetzt und auf welchen Gebieten?

3. Ist die Zahl der Tierversuche dadurch signifikant gesunken?

4. Warum wurde seit 2011 keine europäische Tierversuchsstatistik mehr veröffentlicht?


Weiter schrieb die Kommission in ihrem statement an „Stop Vivisection“ und an uns, sie würde auf EU-Ebene und international den Dialog mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft fortsetzen, um alternative Prüfmethoden zu ermitteln, und bis Ende 2016 eine Konferenz abhalten, die schnellere Fortschritte bei der Einstellung von Tierversuchen zum Thema haben wird.


Unsere Fragen an die Kommission zu diesem Punkt lauten:

5. Hat die von Ihnen angekündigte Konferenz gegen Ende 2016 stattgefunden, die schnellere Fortschritte bei der Einstellung von Tierversuchen zum Thema haben sollte?

6. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

7. Waren auch Vertreter der BI „Stop Vivisection“ dort anwesend und am Dialog beteiligt?

8. Wenn nein, warum nicht? Immerhin vertritt die BI „Stop Vivisection“ 1.173.131 EU Bürger.


Weiter schrieb die Kommission:

„Alle Mitgliedstaaten haben die Umsetzung in einzelstaatliches Recht vollständig abgeschlossen, jetzt liegt es an ihnen, die Bestimmungen auch durchzusetzen. 2017 soll die Wirksamkeit der Richtlinie überprüft werden.“

In dem Artikel „Tierversuche: „EU erhebt massive Vorwürfe gegen Deutschland“ berichtet die „Osnabrücker Zeitung“ dass die EU Kommission im Juli 2018 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hat.
Deutschland müsse nun darauf nun eine Erwiderung schicken. Dem Vernehmen nach hätte die Bundesregierung bereits um eine Fristverlängerung bis Jahresende gebeten“.

Quelle: https://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/1543577/tierversuche-eu-erhebt-massive-vorwuerfe-gegen-deutschland

Wir als Bürger, die sich seit Jahrzehnten für die Abschaffung aller Tierversuche einsetzen, fordern die Kommission auf, Deutschland und andere Mitgliedsstaaten, die sich der Vertragsverletzung schuldig gemacht haben, keinerlei Fristverlängerung zu gewähren.

Die Dreistigkeit, mit der die BRD EU Recht verletzt und absichtlich vertragliche Pflichten ignoriert, ist ein fatales Signal an die europäische Gemeinschaft. Die BRD ist eines der wenigen Länder, in denen der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert ist und sollte eine Vorreiterrolle übernehmen, um den Tierschutz in Europa zu gewährleisten.

Bereits im Jahr 2012, also schon vor der Änderung des Deutschen Tierschutzgesetzes (2013), belegte ein juristisches Expertengutachten, vorgelegt durch Prof. Dr. jur. Anne Peters zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der EU-Tierversuchsrichtlinie, LL.M., Ordinaria für Völker- und Staatsrecht an der Universität Basel, dass einige von Deutschland umgesetzte Vorschriften nicht der EU-Tierversuchsrichtlinie entsprechen und damit richtlinienwidrig sind und abgeändert werden müssen, wenn nicht ein Verstoß gegen das Unionsrecht in Kauf genommen werden soll.

Eine im Februar 2016 von Dr. Christoph Maisack vorgelegtes Gutachten, kommt ebenfalls zu der Einschätzung, dass tierschutzrelevante Verstöße bei der Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie in deutsches Recht vorliegen. Im Gutachten werden 18 eindeutige und tierschutzrelevante Verstöße aufgeführt.

Im März 2016 reichte der Verein „Ärzte gegen Tierversuche“ e.V. Beschwerde wegen Verstoßes Deutschlands gegen die Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU ein.

Folgende Punkte belegen die Vertragsverletzung der BRD:

Behörden in Deutschland haben keine Möglichkeit, eine unabhängige und unparteiische Schaden-Nutzen-Abwägung bei beantragten Tierversuchen vorzunehmen.

Durch den Gesetzgeber sind diesen Institutionen praktisch die Hände gebunden ihrer Garantenpflicht in Sachen Tierschutz vollumfänglich nachzukommen. Die Wissenschaftler selber beurteilen, ob die geplanten Tierversuche ethisch vertretbar sind.

Ein weiteres Beispiel für die mangelhafte Umsetzung der EU Richtlinie in Deutschland betrifft die Genehmigungspflicht in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, hier wurde die auch vorher übliche Anzeigepflicht beibehalten.

Das bedeutet, dass es keine Prüfung auf Unerlässlichkeit und keine ethische Bewertung durch die zuständigen Behörden und eine Tierschutzkommission gibt.

Nach Art.15 Abs.2 der Richtlinie 2010/63 EU müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich gewährleisten, „dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können“.

Zur Begründung heißt es in Erwägung 23: „Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden.“
Leider hat die EU Kommission den Mitgliedsstaaten in Art. 55 Abs.3 Ausnahmen gestattet, wenn sie es aus wissenschaftlich berechtigten Gründen für erforderlich halten, die Verwendung eines Verfahrens zu genehmigen, das im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Art. 55 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie bedarf es für die Genehmigung eines schwerst belastenden Tierversuchs aber eines Grundes, bei dem der zu erwartende Nutzen so hoch ist, dass er auch die Zufügung schwerster Schmerzen, Leiden und Ängste rechtfertigt, und darüber hinaus des Vorliegens eines Ausnahmefalls.

Die erwähnte Ausnahme wurde durch den Wortlaut des novellierten Tierschutzgesetzes und der Tierschutz Versuchstier Verordnung (TschVersV) der BRD zur Regel zementiert, die auch Tierversuche der grausamsten Art, bei denen die Schmerzen weder gelindert, noch ausgeschaltet werden, zugelassen.

Auch die Auskünfte deutscher Behörden, dass diese Versuche zwar genehmigt, aber mit Abruchkriterien versehen werden, können nicht darüber hinwegtäuschen, welche Qualen Tiere bei toxikologischen Studien erleiden müssen, bei künstlich herbeigeführten Herzinfarkten am wachen Tier oder Infektionen, die oft mit bis zu 100% Sterberate einhergehen.
Hirnversuche an Affen, Katzen, Mäusen und anderen Tierarten. Bestrahlung mit Todesfolge, Tod durch Abstoßungsreaktion von Transplantaten, metastasierende Tumore, Knochenbrüche, Versagen mehrerer Organe, Xenotransplantationen, Anzüchten von mit schwerem Leid verbundenen genetischen Störungen, z.B. Huntington Krankheit und viele andere Versuche, die für die Tiere unermessliches Leiden bedeuten.

Die BI „Stop Vivisection“ hat bei ihrer Anhörung im Mai 2015 ausreichend dargelegt, dass die RL 2010/63 EU nicht geeignet ist, den Schutz von Tieren in wissenschaftlichen Verfahren zu garantieren, die Anzahl der verbrauchten Tiere signifikant zu senken oder ihre Leiden zu beenden.

Seitdem scheint die EU und die einzelnen Mitgliedsstaaten in dem erklärten Ziel Tierversuche abschaffen zu wollen, keinen Schritt voran gekommen zu sein.

Das liegt unseres Erachtens daran, dass die Kommission den Mitgliedstaaten, bzw. den Lobbyisten der Pharmaindustrie in ihren Forderungen nachgegeben hat und schwammige Vorschriften und Ausnahmegenehmigungen in die RL aufgenommen hat, die dazu geführt haben, dass im Grunde genommen alles beim Alten geblieben ist.

Im Jahr 2005 gab es zur geplanten Revision der RL 86/609/EEC eine repräsentative Studie der EU Kommission, an der 42 635 Personen aus 31 Nationen teilnahmen.

Die Auswertung wurde veröffentlicht „Results of questionnaire for the general public on the revision of Directive 86/609/EEC on the protection of animals used for experimental and other scientific purposes“ und ergab u.a.

Tierversuche sind weder in der Grundlagenforschung noch in den Bereichen Krankheits-/Umweltforschung, Medikamentenentwicklung, Chemikalientestung, Ausbildung und Informationstechnologie akzeptabel.
Der Großteil der Befragten bemängelte, dass die derzeitigen Tierschutzbestimmungen nicht ausreichen und auf politischer Ebene erheblicher Handlungsbedarf besteht. So meinten über 90 Prozent, dass die EU sowie die Regierung im eigenen Land für deutlich mehr Tierschutz sorgen sollten, insbesondere für Affen, Hunde und Katzen. Die überwiegende Mehrheit sprach sich sogar für einen verbesserten Schutz von Mäusen (87 Prozent), Hummern (83%) und Fruchtfliegen (60%) aus.

Wir fordern Sie deshalb auf, die RL 2010/63 EU unverzüglich zu novellieren, insbesondere ein generelles Verbot von Tierversuchen an nichtmenschlichen Primaten, an streunenden und verwilderten Haustieren und den Artikel 55 Abs. 3 ersatzlos zu streichen. Für schwerstbelastende Tierversuche darf es keine Ausnahmegenehmigung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Menzel

Gisela Urban






Mittwoch, 25. April 2018

Wir fordern ein Tierschutzgesetz, das den verfassungsmäßigen Schutz der Tiere garantiert und unverzüglich umsetzt wird



Hier folgen im einzelnen die Forderungen unserer Petition und die Begründung.

Hier können Sie unsere Petition unterschreiben:

https://secure.avaaz.org/de/petition/Deutschen_Bundestag_Petitionsausschuss_Wir_fordern_eine_Novellierung_des_Tierschutzgesetzes/?tWgaiab


Wir fordern:

1. Eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, mit dem Ziel den verfassungsmäßigen Schutz aller Tiere zu garantieren und ohne jahrelange Fristen umzusetzen.

Begründung zu 1.:

Seit dem 1. August 2002 wurden in den Artikel 20a GG, in dem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind, die Worte „und die Tiere" eingefügt. Artikel 20a lautet nun:
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

Seitdem verpflichtet die Staatszielbestimmung die Staatsgewalten, dem Tierschutz zu einem möglichst hohen Stellenwert in unserem Rechts- und Wertesystems zu verhelfen.
Alle Tierschutzverbände sind sich einig darin, dass der Bundesgesetzgeber es bis heute versäumt hat, ein Tierschutzgesetz zu erlassen, das dem Staatsziel Tierschutz entspricht, und es dementsprechend ausgestaltet hat. An grundlegenden Missständen, wie der industriellen Massentierhaltung, Lebendtiertransporten quer durch die EU und in Drittländer, der ausufernden Forschung mit jährlich Millionen Tieropfern, deren Zahl trotz aller Lippenbekenntnisse immer mehr ansteigt, Missständen in der Tierhaltung, in Zoos und Zirkussen und auch im Heimtierbereich, hat sich bis heute leider kaum etwas geändert.

Auch nach der Änderung des Tierschutzgesetzes, die der Bundestag 2012 beschlossen hat, und mit der das Gesetz am 13. Juli 2013 in Kraft getreten ist, bleibt es wie zuvor eher ein „Tiernutzergesetz".


2. Die Erarbeitung einer Strategie mit klaren Zielen für den Ausstieg und die Beschleunigung des Übergangs von Tierversuchen hin zu tierleidfreien Forschungsmethoden. Das Ziel soll die Abschaffung aller Tierversuche sein.

Begründung zu 2.:

Die Europäische Union (EU) hat mit der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ein Instrument geschaffen, welches es den Mitgliedstaaten ermöglicht, wirksame Einschränkungen bei Tierversuchen gesetzlich festzulegen. Die Richtlinie 2010/63/EU fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, Tierversuche durch Alternativen zu ersetzen und zukünftig sogar komplett darauf zu verzichten, ohne allerdings einen Zeitraum oder Rahmenplan festzulegen.

Leider hat es die BRD bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinie in nationales Recht in vielen Fällen versäumt, die Erleichterungen und wenigen Verbesserungen zum Schutz der Versuchstiere umzusetzen, und hat damit das Ziel der Richtlinie verfehlt.

Diese Richtlinie stellt jedoch einen wichtigen Schritt zur Erreichung des letztendlichen Ziels dar, Verfahren mit lebenden Tieren für wissenschaftliche Zwecke und Bildungszwecke vollständig zu ersetzen.
Wir sind der Meinung, dass die Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf ihre verfassungsmäßige Pflicht (Garantenpflicht), die Tiere zu schützen und den Tierschutz durch die Gesetzgebung zu gewährleisten, eine Vorreiterrolle in Europa einnehmen sollte, den von allen gewünschten Ausstieg aus der Forschung mittels Tierversuchen umzusetzen.


3. Sofortige Maßnahmen für eine Abschaffung gesetzlich vorgeschriebener Tierversuche wie etwa für Haushaltschemikalien oder Pestizide.

Begründung zu 3.:

Der Verband der Diagnostica Medizin e.V. führt auf seiner Webseite zum Problem der Haushaltschemikalien folgendes aus:
„Zur Gewährleistung der Sicherheit von Verbrauchern müssen alle Produkte der chemischen Industrie, wie Haushaltschemikalien und Kosmetika, auf mögliche schädliche und gesundheitsgefährdende Eigenschaften untersucht werden. Über viele Jahre waren Tierversuche die einzige Möglichkeit, die Unbedenklichkeit solcher Produkte sicherzustellen. Für die verwendeten Versuchstiere bedeutete dies einen langen und oft qualvollen Leidensweg.“
Von diesem Verband wird folgende Methode für die Testung von Haushaltschemikalien aufgezeigt, die seit dem Verbot von Tierversuchen für Kosmetikprodukte und deren Grundstoffe im Einsatz ist und ebenso die Tierversuche im Bereich der Haushalts-Chemikalien ersetzen könnte.

Der Verband berichtet von der LSR-Technik, die zur Herstellung künstlicher Haut, Atemweg-Gewebes und der Hornhaut des Auges verwendet wird. So sei es möglich, Tierversuche zu umgehen und Produkte in alternativen Modellen zu testen. Diese Tierersatzmodelle erlaubten schließlich das EU-weite Verbot von Tierversuchen im Bereich der Kosmetikindustrie.
Mit der Verfügbarkeit von künstlich hergestellten Geweben aus praktisch unbegrenzt verfügbaren Zellkulturen könnten Tierversuche auf diesem Gebiet heute vollständig ersetzt werden.“

Quelle:
https://lsr.vdgh.de/forschungsfelder/verbrauchersicherheit/verbrauchersicherheit2

Kosmetikartikel enthalten bis zu 90 % Industriechemikalien. Der Schritt eines generellen Verbots, Tierversuche für Haushalts-Chemikalien durchzuführen, und das Verbot des Inverkehrbringens solcher Produkte, würden dem Ziel der Verordnung 2010/63, Tierversuche soweit als möglich durch Alternativen zu ersetzen, entsprechen.
Auch das Europäische Parlament und der Rat verhängten das Verbot von Tierversuchen für Kosmetika und das Verbot des Inverkehrbringens 2009 in voller Kenntnis, dass bis dahin eine vollständige Ersetzung der jeweiligen Tierversuche nicht möglich sein würden, und machten 2013 das Verbot des Inverkehrbringens nicht von der Verfügbarkeit eines vollständigen Pakets an Ersatzmethoden abhängig.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen deutlich, dass Bestimmungen über Tierversuche in den Kosmetik-Rechtsvorschriften wesentlich zur beschleunigten Entwicklung von Alternativmethoden beigetragen und jenseits der Kosmetikbranche und den Grenzen Europas ein starkes Signal gesendet haben.
Es ist absolut unverständlich, warum für Haushalts-Chemikalien nicht dieselben Richtlinien wie für Kosmetika angewendet werden, zumal die alternativen Testmethoden vorhanden sind und Tierversuche in dem Bereich selbst für die Industrie schwer zu begründen sind.


4. Das sofortige Verbot schwerstbelastender Tierversuche, wie durch die RL 2010/63/EU Artikel 15 Abs. 2 vorgeschrieben, ohne Ausnahmeregelung durch die Inanspruchnahme der Schutzklausel nach Art. 55 Abs. 3.

Begründung zu 4.:

Nach Art.15 Abs. 2 der Richtlinie 2010/63/EU müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich gewährleisten, „dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können“. Zur Begründung heißt es in Erwägung 23: „Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden.“

Zwar kann ein Mitgliedstaat nach Art. 55 Abs. 3, wenn er es „in Ausnahmefällen aus wissenschaftlich berechtigten Gründen für erforderlich hält, die Verwendung eines Verfahrens zu genehmigen, das im Sinne von Artikel 15 Abs. 2 starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, …“ eine vorläufige Maßnahme zur Genehmigung dieses Verfahrens beschließen.
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Art. 55 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie bedarf es für die Genehmigung eines schwerstbelastenden Tierversuchs aber eines Grundes, bei dem der zu erwartende Nutzen so hoch ist, dass er auch die Zufügung schwerster Schmerzen, Leiden und Ängste rechtfertigt, und darüber hinaus des Vorliegens eines Ausnahmefalls.

Schwerstbelastende Tierversuche sollen selbst dann, wenn ein sehr hoher Nutzen sehr wahrscheinlich erscheint, nicht regelmäßig genehmigt werden, sondern nur in seltenen und extremen Einzelfällen.
Die erwähnte Ausnahme wurde durch den Wortlaut des novellierten Tierschutzgesetzes und der Tierschutz Versuchstier Verordnung zur Regel zementiert, die auch Tierversuche der grausamsten Art, bei denen die Schmerzen weder gelindert, noch ausgeschaltet werden, zulassen.

Dazu zählen Giftigkeitstests, Immobilisierung zur Herbeiführung von Magengeschwüren oder Herzversagen, Infektionen (oft mit bis zu 100 % Sterberate), Entzündungen mit Todesfolge, Wasser- oder Futterentzug, künstlich ausgelöster Schlaganfall, Herzinfarkt/Herzversagen am wachen Tier, Hirnversuche an u. a. Affen, Katzen und Mäusen, Bestrahlung mit Todesfolge, Tod durch Abstoßungsreaktion von Transplantaten, metastasierende Tumore und fortschreitende, tödliche Tumore, Knochenbrüche, Versagen mehrerer Organe, Xenotransplantation (Organtransplantation von einer Tierart auf eine andere), Anzüchten von mit schwerem Leid verbundenen genetischen Störungen, z. B. Huntington Krankheit, und viele andere Versuche, die für die Tiere unermessliches Leid bedeuten.

Es ist durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz statistisch belegt, dass 5,5 % der in Deutschland durchgeführten Tierversuche unter schwerstbelastende Tierversuche fallen.

Im Jahr 2013 wurden 3 Millionen Tierversuche gemacht, davon 165.000 mit schwerster Belastung.

Im Jahr 2014 3,3 Millionen, davon 181.500 mit schwerster Belastung.
Im Jahr 2015 2,8 Millionen, davon 154.000 mit schwerster Belastung.
Im Jahr 2016 2,9 Millionen, davon 159.500 mit schwerster Belastung.
Im Jahr 2017 2,85 Millionen, davon 156.750 mit schwerster Belastung.

816.750 leidensfähige Lebewesen, die in einem Staat, der seit dem Jahre 2002 den Tierschutz in der Verfassung verankert hat, zu Tode gefoltert wurden.

Zumindest das Leid dieser 816.750 Lebewesen hätte durch korrekte Umsetzung der RL 2010/63/EU Art. 15 Abs. 2 in Deutschland verhindert werden können.


5. Ein Verbot von Tierversuchen für die Grundlagenforschung. Grundlagenforschung ist in den meisten Fällen völlig zweckfrei und dient vielfach nur dazu die Neugier der Forscher zu befriedigen, Daten zu sammeln und Forschungsergebnisse zu publizieren.

Begründung zu 5.:

Die meisten Versuchstiere werden im Bereich der Grundlagenforschung „verbraucht“. Dabei ist die Grundlagenforschung im Unterschied zur Pharmaforschung weder zweck- noch anwendungsorientiert. Mit ihr soll das allgemeine medizinische und naturwissenschaftliche Wissen vermehrt werden. Das meist abstrakte Forschungsinteresse wird gern mit möglichen Anwendungen in einer fernen Zukunft gerechtfertigt. Es gibt jedoch keine Institution, die nachprüft, ob diese Versuche jemals zu einem Nutzen geführt hätten.

Nur ein Beispiel: Hirnforscher Kreiter an der Universität Bremen verteidigt seine schwer belastenden Versuche an Affen mit einer Hoffnung auf Behandlung von Blindheit oder Lähmungen. Affen werden dabei stundenlang in Affenstühlen gefesselt, für die bewegungsaktiven Tiere allein schon eine Tortur. Durch Durst gefügig gemacht, müssen sie bestimmte Aufgaben ausführen, während ihr Kopf unbeweglich an ein Gestell angeschraubt ist. In ihrem Gehirn stecken Elektroden, über die Hirnströme gemessen werden. Die Tiere werden oft jahrelang „benutzt“.

Seit Jahrzehnten werden Experimente dieser Art in aller Welt gemacht. Geführt haben sie bislang vor allem zu einem riesigen Berg von Artikeln in Fachjournalen. Ein Nutzen für die Menschheit ist nicht in Sicht.

Im Bereich der biologischen Grundlagenforschung wird noch nicht einmal ein möglicher Nutzen in Aussicht gestellt.
In der Grundlagenforschung wird die Wissenschaft zum Selbstzweck. Nicht Heilung und Gesundheit stehen im Mittelpunkt der Wissenschaft, sondern die Wissenschaft selbst, Forschungsaufträge und Fördermittel.


6. Dass bei der angewandten Forschung der Fokus auf menschliche Modelle für menschliche Krankheiten gelegt wird.

Begründung zu 6.:

Wissenschaftlich unumstritten ist die Tatsache, dass zwischen Tier und Mensch große Unterschiede betreffend ihrem Körperbau, der Organfunktionen, der Ernährung, ihrem Stoffwechsel, der Psyche und den unterschiedlichen Lebensbedingungen bestehen. Aber auch die einzelnen Tierspezies unterscheiden sich deutlich voneinander. Tiere verschiedener Arten reagieren auf Chemikalien und Medikamente unterschiedlich. Nach der Durchführung eines Tierversuchs kann gar nicht vorausgesagt werden, ob Menschen genauso oder anders reagieren werden. Die Wirkungs- und Verträglichkeitsunterschiede sind häufig gravierend und die Wirkungen tatsächlich so entgegengesetzt, dass die Übertragbarkeit von Ergebnissen aus Tierexperimenten auf die menschliche Situation ein absolut unkalkulierbares Risiko darstellt.
Tiere und Menschen unterscheiden sich stark voneinander. Die meisten menschlichen Krankheiten kommen bei Tieren gar nicht vor, die Symptome werden durch Manipulationen in sogenannten „Tiermodellen“ nachgeahmt. Die künstlich hervorgerufenen Symptome haben gar nichts mit den menschlichen Krankheiten, die sie simulieren sollen, gemein. Menschen werden lebenslang mit einer Unzahl verschiedenster Einflüsse konfrontiert, die sich häufig gegenseitig beeinflussen. Ernährung, Lebensgewohnheiten, Verwendung von Suchtmitteln, schädliche Umwelteinflüsse, Stress, psychische und soziale Faktoren spielen bei der Entstehung von Krankheiten und deren Heilung eine große Rolle.

Diese Umstände kann man im Tierversuch nicht simulieren. Ergebnisse aus Studien mit Tieren sind daher irreführend und irrelevant.

Niemand kann sagen, wie viele sinnvolle Medikamente nie auf den Markt gelangen, weil sie aufgrund von irreführenden Tierversuchen vorzeitig aussortiert werden. Und wie viele Milliarden diese unsinnige, nicht zielgerichtete Forschung verschlingt.

Nach internationalen Studien versagt die tierexperimentell ausgerichtete Forschung immer wieder.

So sollen 95 % der potenziellen Arzneimittel, die sich im Tierversuch als wirksam und sicher erwiesen haben, bei der klinischen Prüfung am Menschen versagen, entweder, weil sie keinerlei Wirkung haben oder weil sie unerwünschte Nebenwirkungen hervorrufen.

Von den 5 % der Wirkstoffe, die eine Zulassung erhalten, soll später rund ein Drittel mit Warnhinweisen versehen oder ganz zurückgezogen werden, weil sich beim Menschen weitere schwerwiegende, oft sogar tödliche Nebenwirkungen herausstellen.

Quelle: Ärzte gegen Tierversuche e. V.

Der Contergan-Skandal ist sicher das bekannteste Beispiel dafür, welche verheerende Folgen Medikamente anrichten können, die im Tierversuch als sicher beurteilt wurden.

Es gibt unzählige Beispiele von im Tierversuch als sicher beurteilten Medikamenten, die tödliche Folgen für die Verbraucher hatten und weiter haben werden.

Wir haben den Eindruck, dass die Regierungen weltweit am Modell Tierversuch als „Goldstandard“, wie an einem alten Zopf aus Bequemlichkeit und Gründen der Haftung, festhalten. Lässt man nur genügend Tierversuche machen, ist man bei Katastrophen - wie im Falle Contergan - unschuldig. Und wer entschädigt die Opfer? Der Staat?

Oder können die Geschädigten selbst sehen, wie sie mit ihren Gebrechen fertig werden? Eine sehr bequeme Lösung für die Pharmaunternehmen.

Erstmals bei der REACH-Verordnung gab es eine Umkehrlast, indem den Herstellern und Importeuren die Beweislast der Unbedenklichkeit und Ungefährlichkeit ihrer chemischen Produkte und Stoffe diktiert wurde.
Auch für diese Verordnung müssen Millionen Tiere leiden und ihr Leben lassen, um eine trügerische Sicherheit zu garantieren.

Denn wer trägt die Verantwortung, wenn gefährliche Stoffe mit Ausnahmegenehmigungen wegen sozio-ökonomischen Gründen auf dem Markt bleiben?

Dann müssen die Geschädigten, wie im Falle des Contergan-Skandals, in zeit- und kostenaufwändigen Privatklagen erst einmal beweisen, dass ihre Gesundheit genau durch diese Chemikalien geschädigt wurde.
Vielleicht wird deshalb immer noch an Vorschriften festgehalten, die in den 40er Jahren des letzten Jahrhunderts eingeführt wurden!

Diese Gesetze sind nun, über 70 Jahre später, im Hinblick auf die inzwischen gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse lange überholt. Es ist höchste Zeit, die Gesetze den aktuellen Gegebenheiten, nämlich der Wissenschaft des 21. Jahrhunderts, anzupassen.

Alternativ zu Tierversuchen gibt es als ein Beispiel von vielen die Epidemiologie bzw. die molekulare Epidemiologie, bei der anhand von flächendeckenden menschlichen Datenerhebungen medizinische Rückschlüsse gezogen werden können. Je mehr dieser Daten erhoben werden, desto zuverlässiger die Ergebnisse.

Hier gibt es ein gigantisch großes Forschungspotenzial aufgrund der mittlerweile weltweiten Vernetzung.

Leider wird sie zugunsten von Tierversuchen sträflich vernachlässigt, und daraus resultiert ein beträchtlicher Mangel an menschlichen Daten-Erhebungen. Aus diesem Grund kann es nicht zu früh für die Abschaffung von Tierversuchen sein.


7. Eine sofortige massive Förderung von Alternativmethoden statt Tierversuche. Dazu eine drastische Verkürzung der zeitlichen Prozesse für Prüf- und Anerkennungsverfahren für alternative Verfahren.

Begründung zu 7.:

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DGF), die in großem Maße Tierversuche im Hochschulbereich finanziert, hatte im Jahr 2016 einen Etat von 2,99 Milliarden Euro aus der Staatskasse zur Verfügung. Der Etat der ebenfalls aus öffentlichen Geldern finanzierten Max-Planck-Gesellschaft, deren zahlreiche Institute zum großen Teil Tierversuche durchführen, lag 2017 bei 1,8 Milliarden Euro. Hinzu kommen die zahlreichen Universitäten und staatlichen Einrichtungen, wie das Deutsche Primatenzentrum in Göttingen, die mit Steuergeldern Tierversuche machen.

Demgegenüber stehen der tierversuchsfreien Forschung jährlich durchschnittlich nur 6 Millionen Euro regelmäßiger staatlicher Unterstützung zur Verfügung. Dazu kommt die einmalige Finanzierung einzelner Projekte. Nicht mehr als ein Almosen, verglichen mit den Milliardenbeträgen, die in die tierexperimentelle Forschung fließen. In der geringen Summe sind auch noch Förderungen von so genannten Refinement(Verfeinerung)-Maßnahmen enthalten, d. h. zur Verbesserung der Haltung oder Verminderung der Schmerzen.

Überall in Deutschland entstehen neue Tierversuchsanlagen - alle finanziert aus öffentlichen Mitteln. Mit unseren Steuergeldern werden Tierversuchsneubauten in erheblichem Umfang finanziert, ob es uns gefällt oder nicht.

Hier nur wenige Beispiele:

Insel Riems: 31 Millionen Euro, München: 125 Millionen Euro, Freiburg: 57 Millionen Euro, Hamburg-Eppendorf: 31 Millionen Euro, Würzburg: 31 Millionen Euro, Mainz: 29 Millionen Euro, Berlin: 28 Millionen Euro, Erlangen: 25 Millionen Euro.

In diesen Summen sind noch nicht einmal die Unterhaltskosten enthalten.

Da der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von 2013 eine verstärkte Erforschung von Ersatzmethoden zum Tierversuch vorsah und die Bundesregierung seitdem wiederholt betont hat, dass es ihr langfristiges Ziel sei, Tierversuche zukünftig komplett zu ersetzen und kurzfristig Alternativmethoden stärker zu fördern, erwarten wir endlich entsprechende Maßnahmen, etwa durch Umverteilung der Forschungsmittel zugunsten der Weiter- und Neuentwicklung tierversuchsfreier Methoden.

Tierversuche sind aus ethischen Gesichtspunkten für eine zivilisierte Gesellschaft absolut nicht vertretbar.


8. Eine Genehmigungspflicht für Tierversuche im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Begründung zu 8.:

In § 8a Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist vorgesehen, dass Tierversuche, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden, nicht von dem (in § 8 Abs. 1 S. 1 für alle Tierversuche im Prinzip vorgesehenen) Genehmigungsverfahren erfasst, sondern einem bloßen Anzeigeverfahren unterstellt werden.
Mit der Regelung, dass Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung ohne vorherige Genehmigung nach bloßer Anzeige durchgeführt werden dürfen, hat der bundesdeutsche Gesetzgeber nach einer Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht gegen Art. 36 Abs. 2 der RL 2010/63/EU verstoßen:

Diese Einschätzung teilt auch der Deutsche Bundesrat, vgl. Entschließung v. 7. Juni 2013, BR-Drucks. 431/13 S. 45: "Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem zukünftigen Rechtssetzungsverfahren insbesondere Tierversuche mit dem Zweck der Aus-, Fort- oder Weiterbildung entsprechend der Richtlinie der Genehmigungspflicht nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes n. F. zuzuordnen ...
Das in Art. 36 der EU-Tierversuchsrichtlinie zum Ausdruck kommende Ziel, dass Tierversuche nur durchgeführt werden sollen, nachdem sie von der zuständigen Behörde aufgrund einer positiven Projektbeurteilung genehmigt worden sind, wird durch § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG verfehlt. Dies ist nicht akzeptabel, zumal es hier um einen Bereich geht, in dem viele Tierversuche durchgeführt werden, und der - weil es um die Bildung künftiger Wissenschaftlergenerationen geht - eigentlich in vorbildgebender Weise geregelt sein müsste.“
(Quelle: Stellungnahme zur nicht korrekten Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU in Deutsches Recht, Februar 2014)


9. Eine unabhängige Prüfung beantragter und angezeigter Tierversuche.

Begründung zu 9.:

Aus allen Rechtsvorschriften geht hervor, dass der Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Bildungszwecken nur dann zulässig ist, wenn es keine tierversuchsfreien Verfahren gibt. Im Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs muss der Antragsteller begründen, warum ein Tierversuch (aus seiner Sicht) unerlässlich und ethisch vertretbar ist. Doch genau hier wird die EU-Richtlinie missachtet. Die EU-Tierversuchsrichtlinie legt fest, dass die Genehmigungsbehörden das Recht und die Pflicht haben zu prüfen, ob der beantragte Tierversuch „unerlässlich“ und „ethisch vertretbar“ ist. Hierzu muss die Behörde eigenständig feststellen, ob der Tierversuch „unerlässlich“ ist. Im nächsten Schritt sollte sie prüfen, ob der erwartete wissenschaftliche Nutzen die Schmerzen, Leiden, Ängste und Schäden der Tiere im Versuch überwiegt. Erst dann ist die ethische Vertretbarkeit eines Tierversuchs laut geltendem Recht gegeben.

Doch genau das Prüfrecht zur Feststellung der Unerlässlichkeit wurde den deutschen Behörden mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) Leipzig vom Januar 2014 entzogen. Die Behörden dürfen danach lediglich feststellen, ob die Angaben des Antragstellers plausibel erscheinen (Plausibilitätskontrolle). In diesem Rechtsstreit hatte der Bremer Hirnforscher Andreas Kreiter gegen das Verbot seiner Affenversuche durch die Bremer Gesundheitsbehörde geklagt - und gewonnen. Der Grund: Das Tierschutzgesetz sagt schwammig, dass die Behörde die Genehmigung zu erteilen hat, sofern der Antragsteller das Versuchsprojekt „wissenschaftlich begründet dargelegt“ hat. Dies führt dazu, dass Versuche genehmigt wurden, die eigentlich nicht genehmigungsfähig sind.

In dem Gutachten von Dr. Christoph Maisack „Zu der Frage, ob und ggf. welche Bestimmungen der Richtlinie 2010/63/EU (EU-Tierversuchs-Richtlinie) durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und die Tierschutz-Versuchstierverordnung nicht oder nicht ausreichend in deutsches Recht umgesetzt worden sind“, vom 18.12.2016, steht auf S. 12 Abs. 4:

„Diese Beschränkung der behördlichen Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht auf eine Plausibilitätskontrolle bedeutet, dass die Behörde die Projektbewertung nicht - wie in Erwägung 39 S. 3 der Richtlinie vorgesehen - „unabhängig von den an der Studie Beteiligten“ vornehmen darf, sondern sowohl bei der Beurteilung des wissenschaftlichen Nutzens des Tierversuchs als auch bei der Frage, ob es zur Versuchsplanung des Antragstellers Ersatz- oder tierschonende Ergänzungsmethoden gibt, an die diesbezüglichen Angaben und Bewertungen des antragstellenden Wissenschaftlers gebunden ist. Sie soll, wenn von ihm das Bestehen von Ersatz- und Ergänzungsmethoden mit wissenschaftlicher Begründung in Abrede gestellt wird, hierzu keine eigenen Ermittlungen anstellen und Sachverständigengutachten einholen dürfen, was in diametralem Gegensatz zu Erwägung 11 S. 2 der Richtlinie steht, wonach „die Prinzipien der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung … systematisch berücksichtigt werden sollten“.

Im Gegensatz zu Art. 36 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 Buchstabe a und b führt das Genehmigungskriterium der wissenschaftlich begründeten Darlegung dazu, dass die Beurteilung von Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des wissenschaftlichen Nutzens des Tierversuchs und möglicher Ersatz- und Ergänzungsmethoden nicht mehr „durch die zuständige Behörde“ vorgenommen wird, sondern in erster Linie dem antragstellenden Wissenschaftler zusteht, weil die Behörde an dessen wissenschaftlich begründete Darlegungen gebunden ist und nicht das Recht hat, sie mit Hilfe eigener Ermittlungen und eigener Sachverständiger zu ergänzen und gegebenenfalls zu widerlegen.
Im Gegensatz zu Art. 43 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b der Richtlinie soll die Behörde von dem Antragsteller keinen „Nachweis über die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung“ verlangen dürfen, sondern sich mit dessen Darlegung, dass es zu dem gewählten Versuchsansatz keine Alternativen gebe, zufrieden geben müssen. Damit hat sich der deutsche Gesetzgeber mit der unveränderten Übernahme des Genehmigungskriteriums der wissenschaftlich begründeten Darlegung, das aus der Zeit vor der Geltung der EU-Tierversuchsrichtlinie stammt, für eine Gesetzesfassung entschieden, mit der die Zwecke mehrerer Erwägungsgründe (nämlich 39 S. 3 und 11 S. 2) und mehrerer Richtlinienbestimmungen (nämlich Art. 36 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3, und Art. 43 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b), die alle eine umfassende Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Behörde im Genehmigungsverfahren erfordern, vereitelt werden.“


10. Eine paritätische Besetzung der „Tierschutzkommission“.

Begründung zu 10.:

Die Tierversuchskommission berät das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung Stellung.

Die Tierversuchskommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihr gehören an: Vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände, ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalter-Verbandes, ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemeinschaft, je ein Wissenschaftler aus dem Bereich der Geisteswissenschaften, der Verhaltenskunde, der Tierhaltung, der biomedizinischen Grundlagenforschung, der Medizin und der Veterinärmedizin.

Der öffentliche Zugang zu den Sitzungsniederschriften der Tierschutzkommission wird nicht gewährt.
Durch das ungleiche Verhältnis der Tierschutzvertreter zu den Mitgliedern aus dem Bereich Forschung und Tierhaltung, zzgl. mangelnder Transparenz in Bezug auf Empfehlungen und Beschlüsse, lässt die derzeitig geregelte Zusammensetzung der Tierversuchskommissionen daran zweifeln, dass die beratende Tätigkeit dem Staatsziel Tierschutz nach Art. 20a GG tatsächlich dienlich sein kann oder soll.
Es besteht der begründete Verdacht, dass ein Ungleichgewicht in der Besetzung der Kommission zu Gunsten der tierexperimentellen Forschung und Industrie aufrecht erhalten wird, eine Vorteilsnahme begünstigt wird und diese empfindliche Verletzung somit einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz sowie gegen EU-Richtlinien darstellt.
11. Erfassung aller Tierversuche durch ein Bundeszentralregister.


Begründung zu 11.:
Die Einrichtung eines Bundeszentralregisters bzw. eines zentralen Wissenszentrums sollte von Bund und Ländern getragen werden und schnell und unkompliziert Wissen zur Beurteilung von Tierversuchsanträgen besonders für die Behörden zur Verfügung stellen.

Das Tierschutzgesetz verlangt, dass Tierversuche nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn es keine tierversuchsfreien Verfahren gibt. Außerdem sollen die Tierexperimente unerlässlich sein und der Antragsteller soll eine Schaden-Nutzen-Abwägung vorgenommen haben, deren Ergebnis die ethische Vertretbarkeit des Experiments belegt. Es ist leider eine vorherrschende Praxis, dass die Antragsteller diese Nachweise auf Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit nur in seltenen Ausnahmefällen erbringen müssen. Umso mehr ist dann die Genehmigungsbehörde gefordert, auf aktuelle Wissensbanken schnell und unkompliziert zugreifen zu können, um die Mängel des Antrags belegen zu können. Genau das kann die Behörde heute aber häufig nicht, weil ein schneller Zugriff auf eine solche Wissensdatenbank nicht möglich ist. Auch ZEBET, die Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch, ist für diese Aufgabe personell völlig unzureichend ausgestattet.

Die Behörden stehen bei der Beurteilung der Tierversuchsanträge unter erheblichem Zeitdruck, weil sie personell unterbesetzt sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die Prüfung der Angaben, ob die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Versuchs erfüllt sind, ein ständig wachsendes Wissen voraussetzt.

Das von uns geforderte Bundeszentralregister könnte ermöglichen, dass bei der Prüfung von Tierversuchsanträgen geltendes Recht und der aktuelle Wissensstand vollumfänglich und nach einheitlichen Kriterien angewendet werden und zuständige Behörden ihre Garantenpflicht erfüllen können.

„Grundsätzlich sind die zuständigen Behörden wegen des durch das Staatsziel des Art.20a GG zum Ausdruck kommenden Stellenwerts des Tierschutzes zum effektiven Schutz der Tiere und deshalb dazu verpflichtet, erforderliche Kapazitäten vorzuhalten oder sich Benutzungsanspruch zu verschaffen. In jedem Fall hat der Tierschutz als Rechtsgut mit Verfassungsrang Vorrang vor behördlicher Sparsamkeit und Sparsamkeitsgründe können die aus § 16a TierSchG abzuleitende Garantenstellung nicht eliminieren. Die Duldung von Tierrechtsverletzungen aus Sparsamkeitserwägungen widerspricht eklatant dem einfachgesetzlichen Bewacherauftrag der Behörden und erst recht dem Verfassungsrang des Tierschutzes. Es liegt deshalb nahe, in den offenbar verbreiteten Fällen chronischer Ausstattungsdefizite auch die Strafbarkeit der für diese mangelhafte Behördenausstattung Verantwortlichen zu prüfen.“
Quelle: Rechtsgutachten „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz“, Rechtsanwalt Rolf Kemper


12. Ein Verbot, in Ausnahmefällen streunende und verwilderte Haustiere (Hunde und Katzen) für Tierversuche einzufangen, aus dem Ausland zu importieren oder ins Ausland zu exportieren, um sie für Tierversuchszwecke zu benutzen.

Begründung zu 12.:

In der RL 2010/63/EU, sowie nach der deutschen TierSchVersV sind Tierversuche an aus der Wildnis gefangenen Tieren ebenso erlaubt wie an herrenlosen Haustieren. Zwar besteht auch hier ein Verbot, welches jedoch Ausnahmen zulässt, die der Experimentator lediglich beantragen muss.

§ 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere

Herrenlose oder verwilderte Tiere von Tierarten, die üblicherweise in menschlicher Obhut gehalten werden, dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn

1. der Tierversuch zur Deckung eines grundlegenden Bedarfs an Studien über die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Tiere oder über gewichtige Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren durchgeführt wird und

2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der Zweck des Tierversuchs nur durch die Verwendung eines Tieres nach Satz 1 erreicht werden kann.
Ausfertigungsdatum: 01.08.2013

Hier besteht die ernsthafte Gefahr, dass Tierheime im In- und Ausland zu Zulieferern der Tierversuchsindustrie werden und dass entlaufene oder gestohlene Haustiere für Tierversuche verwendet werden, zumal es in Deutschland weder eine generelle Kennzeichnungs- noch Registrierungspflicht gibt.

Die Zuordnungsbegriffe Fundtiere oder herrenlose Tiere sind sehr schwammig und werden von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt. In erster Linie, weil die Behörden gesetzlich zwar für die Unterbringung von Fundtieren zuständig sind, bei angeblich herrenlosen Tieren aber die Hilfe verweigern. Das betrifft oftmals verwaiste und in Not geratene Katzen, die sich zu Kolonien zusammenschließen, wenn sie durch Anwohner oder Tierschützer gefüttert werden. Hier stoßen oftmals Hauskatzen, die sogenannten Freigängerkatzen, hinzu. Bei Einfangaktionen werden diese Tiere ihren Besitzern entzogen.

Der Verein TASSO e. V., der sich auf die Registrierung von Haustieren und die Rückvermittlung entlaufener Tiere spezialisiert hat, berichtete, dass pro Jahr etwa 10.000 Haustiere (10 % Hunde und 90 % Katzen) bei TASSO als vermisst gemeldet werden. Von den vermissten Tieren gelangen 25 % selbständig zum Besitzer zurück, 50 % wurden von TASSO zurück vermittelt und 25 % blieben verschwunden.

Tierhalter suchen oft jahrelang nach ihren verschwundenen Tieren. Es ist nicht zu tolerieren, dass diese als Versuchsobjekte enden.

In einem uns vorliegenden Antrag auf „Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2 TschVersV und ggf. nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr.3 Bundesnaturschutzgesetz“ muss der Antragsteller lediglich unter Punkt 5 „Herkunft der Tiere“ folgende Möglichkeit ankreuzen:

1. Aus der Natur entnommene Tiere… Fangort.

2. Nicht aus der Natur entnommene Tiere, die nicht eigens zu Versuchszwecken gezüchtet wurden. Name, Anschrift des Herkunftsbetriebes.

3. Streunende und verwilderte Haustiere… Fangort.

Bei Punkt 2. liest man in der Fußnote 2 folgendes: „Die Genehmigungsbehörde geht von der Legalität der Zuchttiere aus“.

Das ist verblüffend, wenn es sich doch um nicht eigens für Versuche gezüchtete Tiere handelt. Aber man geht von ihrer Legalität aus, ohne es zu überprüfen.

Bei Punkt 3. liest man in der Fußnote noch folgendes: „Beim Einsatz von Patienten einer tierärztlichen Praxis oder Klinik muss das schriftliche Einverständnis des Verfügungsberechtigten abgegeben werden.“
Wer ist hier Verfügungsberechtigter? Uns sind Fälle bekannt, wo Tierheimtiere für klinische Studien zur Verfügung gestellt wurden.

Unserer Meinung nach ist das mit dem ethischen Tierschutzgedanken unvereinbar.


13. Ein bundesweites Kennzeichnungs- und Registrierungsgebot sowie ein bundesweites Haustierregister, um die teilweise illegalen Aktivitäten von Welpen- und Tierhändlern, teilweise unter dem Deckmantel des Tierschutzes, zu unterbinden.

Begründung zu 13.:

In der Europäischen Union haben Tiere in erster Linie einen wirtschaftlichen Status. Sie unterliegen dem Handelsrecht und werden als Ware geachtet. Das gilt auch für Haustiere wie Hunde und Katzen. In einer Studie der Europäischen Union „Study on the welfare of dogs and cats involved in commercial practices SANCO 2013/12364“ wird von einem europaweiten illegalen Markt für Hunde und Katzen berichtet.
Dabei geht es sowohl um den Welpenmarkt, als auch um erwachsene Tiere. Insbesondere Tierschutzvereine, aber auch immer mehr Privatpersonen agieren über soziale Medien wie Facebook und ebay
oder Haustierportale, um Käufer für die Tiere zu suchen und Spenden zu generieren.

Lt. oben genannter Studie wird im Vorwort berichtet, dass geschätzt jeden Monat rund 46.000 Hunde, Tendenz steigend, zwischen EU-Mitgliedstaaten gehandelt werden. Dies steht in krassem Gegensatz zu den Registrierungen im TRACES-System der Kommission, bei denen im Jahr 2014 nur insgesamt 20.779 Hunde und 2.287 Katzen im innergemeinschaftlichen Handel erfasst wurden. Der beträchtliche Unterschied zwischen diesen Zahlen ist besorgniserregend, da die Gesundheitsrisiken für Tiere und Menschen als signifikant angesehen werden.

Die mit dem illegalen Vertrieb verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beinhalten die Einschleppung von Tollwut aus endemischen Gebieten Europas in tollwutfreie Gebiete. Parasiten wie Toxascaris, Dipylidium, Echinococcus und andere Arten können sich aufgrund unzureichender Entwurmung ausbreiten. Infektionskrankheiten wie Parvovirose und Staupe können sich aufgrund von Impfschwächen weit verbreiten. Es breiten sich auch bakterielle Infektionen und Viruserkrankungen wie Leishmaniose, Filariose u. a. in Deutschland aus, die hier früher nicht vorkamen und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie auch auf Menschen übertragbar sind.
Die hauptsächlichste Möglichkeit, das TRACES-Meldesystem zu umgehen, besteht demnach darin, die Verbringung von Haustieren zu Handelszwecken als private Verbringung zu tarnen. Dadurch ergibt sich ein weiteres Problem für den Schutz der Tiere, denn die private Verbringung unterliegt nicht der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates mit seinen minimalen Schutzbestimmungen, wo Haustiere noch schlechter geschützt sind als die sog. Nutztiere.

Hier werden Hunde oft im Kofferraum transportiert oder in nicht klimatisierten, nicht belüfteten Fahrzeugen, manchmal in 40stündigen Transporten kreuz und quer durch Europa gekarrt.
Die Hauptimportländer sind lt. dieser Studie Deutschland, England und Frankreich.

Tierschützer in Süd- und Osteuropa berichten von einem hart umkämpften Spenden- und Tiermarkt mit mafiösen Strukturen.

Nicht nur Hunde von der Straße, aus Auffangstationen und Tierheimen werden ins Ausland transportiert, sondern es wird auch von Diebstählen, insbesondere von Rassehunden, berichtet.

Der Verbleib dieser Tiere ist nicht nachzuvollziehen, da es kein einheitliches Gesetz in Europa gibt, das die Kennzeichnung und Registrierung von Haustieren vorschreibt.

Alle Ersuche um Aufklärung scheitern am Datenschutz.

Sind die Hunde einmal ins Ausland exportiert, verliert sich jede Spur sehr schnell.

Lt. einem aktuellen Bericht des MDR vom 3. Februar 2018 sei der illegale Tierhandel das drittlukrativste verbotene Geschäft in Deutschland – gleich nach illegalem Waffen- und Drogenhandel. Um das zu beenden, fordern Tierschützer eine bundesweite Registrierungspflicht für Haustiere. Das könnte die Kriminalität unterbinden und Tierheimen am Ende Millionen von Euro sparen. Marco König, Landesbeauftragter für Tierschutz in Sachsen-Anhalt sagte, in den letzten Jahren habe der Handel mit den Hunden vor allem in den ostdeutschen Grenzregionen zugenommen. Im europäischen Vergleich hinke Deutschland mit einer Registrierungspficht für Haustiere hinterher.
Es zählt zu den letzten fünf Ländern, die sie noch nicht gesetzlich verankert haben.“

(Quelle:
https://www.mdr.de/nachrichten/vermischtes/haustierregistrierung-100.html)
Das ist beschämend für ein Land, das sich im Grundgesetz verpflichtet hat, den Schutz aller Tiere zu garantieren.


14. Ordnungswidrigkeiten bei Tiertransporten mit empfindlichen Strafen zu belegen.

Begründung zu 14.:

Immer mehr Tiere werden in agrarindustriellen Betrieben gehalten und weltweit als Lebendtier oder Fleischware vermarktet.
Während EU-Agrarkommissar Phil Hogan und sein deutscher Amtskollege Christian Schmidt keine Gelegenheit auslassen, die Eröffnung neuer Absatzmärkte weltweit zu verkünden, fällt über die wachsende Zahl und Entfernung der damit verbundenen Tiertransporte kein Wort.

Wachsende Exporte und Transporte führen zu einer erschreckenden Rekordbilanz an Tierleid im vergangenen Jahr. Doch nicht nur die absoluten Zahlen von Lebendtier- und Fleischexporten kletterten in ungekannte Höhen. Auch die Entfernungen pro Transport legten deutlich zu und bescheren den Tieren teils tagelange Irrfahrten auf Straße und Meer.
Trotz aufrüttelnder Berichte in den Medien mangelt es an politischem Druck, damit sich etwas ändert.

Die EU-Tiertransportverordnung lässt die Überschreitung der vorgesehenen Transporthöchstdauer von acht Stunden zu, die verboten werden muß.

In einer Vielzahl der Fälle werden die gesetzlichen Bedingungen, die insbesondere für Transporte über acht Stunden vorgeschrieben sind, überhaupt nicht eingehalten. Zu mangelnden gesetzlichen Vorgaben gesellen sich somit deutliche Defizite in der Kontrolle und in der Sanktionierung, für die die Mitgliedsstaaten und in Deutschland die Bundesländer zuständig sind. Hohe Ordnungsstrafen hat Deutschland allerdings in der nationalen Tierschutztransportverordnung bei der letzten Novelle gestrichen. Agrarminister Christian Schmidt erklärte im Oktober 2016, dass er eine entsprechende Änderung der Transportverordnung „bei sich bietender Gelegenheit“ auf den Weg bringen werde.

Das Ergebnis ist beschämend. Selbst schwerste Übertretungen und Tiermisshandlungen werden nicht geahndet.
Im Falle der Transporte mit Hunden und Katzen aus Süd- und Osteuropa, in den meisten Fällen Langzeittransporte von 20 Stunden und länger, ist nicht einmal derselbe Schutz vorgesehen, wie für sog. Nutztiere. Zwar muss das Fahrzeug klimatisiert und belüftet sein, aber es muss kein Fahrtenbuch geführt werden und ebenfalls GPS-Überwachung ist nicht vorgeschrieben. Somit sind die Transporte nur bei der Abfahrt und bei der Ankunft zu kontrollieren.

Werden die Tiere im Rahmen von „Nichthandelszwecken“, also im privaten Reiseverkehr, transportiert, fällt auch dieser minimale Schutz weg. Transporte mit toten oder total erschöpften Tieren werden meistens nur bei zufälligen Verkehrskontrollen entdeckt.

Der Staat kommt seiner Verpflichtung, die Tiere zu schützen, auch hier nicht nach.


15. Lebendtiertransporte in Drittländer zu verbieten.

Begründung zu 15.:

Am 21.11.2017 hat das ZDF in der Dokumentationsreihe "37 Grad" über die "Geheimsache Tiertransporte - Wenn Gesetze nicht schützen" über den Lebendviehexport in Drittländer berichtet. Die Bilder der auf vielerlei Art von Menschen willkürlich gequälten und absolut rücksichtslos behandelten Rinder und Schafe dürften empathische Menschen für immer verfolgen.

Das von der Tierrechtsorganisation Animal Wellfare Foundation gesammelte Videomaterial zeigte außerdem die zum Teil katastrophalen Transportbedingungen der Tiere, insbesondere wenn sie die Grenzen der EU verlassen und beispielsweise in die Türkei, den Libanon oder Ägypten verbracht werden. Die Animal Wellfare Foundation wollte mit diesem Beitrag vor dem Hintergrund massiv steigender Lebendtiertransporte in Drittländer darauf aufmerksam machen, dass der Tierschutz für die Transporttiere spätestens nach dem Verlassen der EU-Grenzen endet, obgleich der Europäische Gerichtshof in einem Urteil festgehalten hat, dass der Tierschutz bis zur Ankunft am Bestimmungsort eingehalten werden muss. Damit gibt er den Veterinärämtern die Möglichkeit, Lebendtiertransporte in Drittländern u. U. zu untersagen. Eine Möglichkeit, von der Gebrauch gemacht werden sollte, da der Schutz der Tiere außerhalb der EU nicht zu gewährleisten ist, wie TV-Berichte und Untersuchungen zeigen.

In Anbetracht der gezeigten Bilder, ist dies jedoch möglicherweise noch humaner als lebendig bis zu einem Schlachthof in der Türkei oder dem Libanon zu gelangen. Hier werden die Tiere mit Krähnen abgeladen und kopflos geschlagen. Einige Videos zeigten Männer, die den Tieren kaltblütig die Augen ausstechen oder/und die Sehnen durchschneiden. Anschließend prügelten sie die Tiere weiter, bevor sie ihnen bei vollen Bewusstsein ohne Narkose die Halsschlagader aufschlitzen und johlend zusehen, wie die Tiere qualvoll verbluten.

Wir fordern den sofortigen Stopp von Tiertransporten in Länder außerhalb der EU und jeglicher Subventionen.


16. Streichung aller Subventionen betreffend die Massentierhaltung und Tiertransporte.

Begründung zu 16.:

2011 stellte der BUND fest: „Der Staat subventioniert die intensive Schweine- und Geflügelhaltung in Deutschland jährlich mit mehr als einer Milliarde Euro. Er forderte deshalb, die Subventionen für die Fleischproduktion sofort einzustellen.“

2013 gab es immer noch eine unsinnige Förderpolitik, und diese erhöhte somit das Leid der Tiere. Neben den ohnehin hohen Agrarsubventionen gab es weitere 4,4 Milliarden Euro für Kühlhäuser, Lagerhaltung und Exporte. Milliarden an Steuermitteln wurden dazu verwandt, eine Überproduktion zu finanzieren. Denn 2013 berichteten wir bereits, dass 20 Millionen Schweine pro Jahr im Müll landen.

In Deutschland wurden im vergangenen Jahr mehr als 59 Millionen Schweine gemästet und geschlachtet – mit Hilfe von milliardenschweren Subventionen aus Deutschland und der Europäischen Union.

1,8 Milliarden Euro an Fördergeldern für Ackerflächen für Tierfutter, Stallneubauten oder als Zollerleichterungen bei Importen dürften pro Jahr als direkte oder indirekte Subvention an die industrielle Schweinemastbranche fließen. Zu dieser Schätzung kommt eine vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) unterstützte Recherche des ARD-Senders SWR.

Der Film mit dem Titel „Schweine für den Müllcontainer“ kritisiert die Haltungsbedingungen in der deutschen industriellen Schweinemast. Dicht gedrängt stehen die Tiere häufig im Stall, oft ohne Beschäftigungsmöglichkeiten oder eingestreutes Stroh auf den Spaltenböden aus Beton, an denen viele Tiere sich die Füße aufreißen - so zeigt es der Film, der verschiedene Kritiker zu Wort kommen lässt.

Etwa ein Drittel aller Nahrungsmittel landet in Industrienationen wie Deutschland auf dem Müll. Diese Schätzung hatte die Umweltorganisation WWF vor einigen Monaten ausgegeben. Überträgt man diese Zahl auf Fleischprodukte, erscheint sie im Zusammenhang mit den von vielen Tierschützern kritisierten Haltungsbedingungen vieler Masttiere als besonders dramatisch. „20 Millionen Schweine pro Jahr haben somit umsonst gelitten und sind am Ende noch einen sinnlosen Tod gestorben“, zu diesem Resümee kommt der Film.

Eine ganze Branche lebt davon, Fleisch zu entsorgen.

Benning rechnet vor, dass die EU Futterflächen für die industrielle Massentierhaltung in Deutschland mit jährlich 950 Millionen Euro unterstütze.

Dazu kämen unter anderem 100 Millionen Euro an Baufördergeldern des Bundes für Stallbauten und Kühlanlagen, 500 Millionen Euro an finanziellen Vorteilen für die Züchter, die importierte Futtermittel nicht versteuern müssen, sowie 200 Millionen Euro staatliche Subventionen für Biogasanlagen, die häufig von den Schweinebetrieben neben ihren Mastanlagen errichtet würden.

In der deutschen Schweinemast sind auch noch andere Missstände bei der Haltung Standard, die im Film nicht behandelt werden: So leben 80 % aller in der Bundesrepublik lebenden Mastschweine mit gekürzten Schwänzen. Die Ferkelzüchter kupieren die Ringelschwänze häufig wenige Tage nach der Geburt, um den Tieren zu ersparen, dass sie sich später – wenn sie in den Mastanlagen dicht an dicht stehen – gegenseitig aus Langeweile und Aggression anfressen.

Der BUND kritisiert im Film auch, dass dank der Subventionen in Deutschland mehr Schweinefleisch produziert werde, als gegessen werden könne.

Unter Umwelt- und Naturschützern gerät der hohe Fleischkonsum der Industrienationen seit Jahren zunehmend in die Kritik. Dabei geht es neben den Haltungsbedingungen für die Tiere vor allem um die Frage, ob es angesichts der wachsenden Weltbevölkerung moralisch weiterhin vertretbar ist, eine steigende Zahl an Ackerflächen für den Anbau von Tierfutter zu reservieren anstatt dort Nahrungsmittel anzubauen.


17. Die ausreichende Zurverfügungstellung von Finanzmitteln an Tierheime zur Versorgung von Fund- und Abgabetieren sowie das Problem verwilderter Katzenkolonien zu lösen.

Begründung zu 17.:

Rechtliche Einordnung aufgefundener Tiere - fehlende Erlasslage in der BRD, Autor: Rainer Beerfelde

Mit seiner Implementation in Art. 20a GG wird das Staatsziel „Tierschutz” ausdrücklich als Rechtsprinzip rechtsstaatlich gewährleistet. Danach ergibt sich eine staatliche Schutzpflicht durch die Gesetzgebung „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung” sowie durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung „nach Maßgabe von Recht und Gesetz”.

Bei der Staatszielbestimmung handelt es sich um eine an den Staat gerichtete objektive Verpflichtung mit Rechtsverbindlichkeit. Tierschutz wird damit zum verbindlichen Gestaltungsauftrag mit der Folge, diesem einen möglichst hohen Stellenwert im normativen Gefüge zuzuweisen. Dem Regelungsanliegen des Tierschutzes kommt daher eine eigenständige Bedeutung zu. Aus der Konkretisierung des Art. 20a GG folgt ein tierschutzrechtliches Verschlechterungsverbot sowie eine staatliche Nachbesserungspflicht. Dem Regelungsauftrag entsprechend hat der Gesetz- und Verordnungsgeber Defizite zu beseitigen und für einen wirksamen Vollzug des Tierschutzgesetzes zu sorgen.

In diesem Bewusstsein hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen jüngst das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) beschlossen und im Verordnungsblatt (Ausgabe 2 013 Nr. 22 vom 05.07.2013, Seite 383 bis 418) verkündet.

Mit der an die BRD gerichteten Petition wird auf die seit Jahren im Fundtierbereich bestehenden eklatanten Vakanzen aufmerksam gemacht. Die Petition verfolgt vor dem Hintergrund eines pathozentrischen Tierschutzes in Anlehnung an die verfassungsrechtlich zuerkannte Schutzpflicht eine klarstellende Ländererlassregelung für alle Bundesländer im Falle aufgefundener (domestizierter) Tiere. Insbesondere in Zweifelsfällen bedarf es der Etablierung einer sog. Vermutungsregelung zugunsten der Fundtiereigenschaft. Darüber hinaus gilt es mit Blick auf die wiederholt festzustellenden Erwägungen einiger Kommunen in der BRD, Fundtiere contra legem nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Obhutsfrist ohne tiermedizinisch begründbare Indikation aus Kostenentlastungsgründen euthanasieren zu wollen, einen klärenden Hinweis aufzunehmen.

Die Petition orientiert sich an den Ländererlassregelungen zahlreicher Bundesländer, die im Lichte des Art. 20a GG, § 3 TierSchG, ihrerseits maßgebliche Zweifelfallregelungen bei unklarem Rechtsstatus erlassen haben. Dabei geht der Petitionsinhalt konform mit der eindeutig proklamierten Auffassung des Deutschen Tierschutzbundes (vgl. Pressemeldung des Deutschen Tierschutzbundes vom 14.10.2011 zum Antrag Thüringens – BR-Drucksache 408/11) sowie der deckungsgleichen Erklärung des Präsidenten des Landestierschutzbundes NRW (vgl. Schreiben vom 28.09.2011).

Begründung:

Eine Regelung ist im Falle aufgefundener Tiere in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dringend notwendig und geboten. Die kommunalen Fundbehörden lehnen die Betreuung, Unterbringung und Versorgung verlorener, entlaufener, ausgesetzter, zurückgelassener, verletzter und anderweitig aufgegriffener Tiere (nachfolgend: aufgefundene Tiere) immer wieder mit der pauschalen Begründung ab, dass es sich aus Sicht der Kommune nicht um Fundtiere handele. Auch die Veterinärämter fühlen sich nicht zuständig, da die allgemeine Anordnungsbefugnis in § 16a TierSchG konkrete tierschutzrelevante Verstöße des Halters voraussetze. Unter Außerachtlassung des Dereliktionsverbotes werden gerade ausgesetzte Tiere in einigen Regionen grundsätzlich als herrenlos deklariert. Überdies verlangen einige Fundbehörden das Vorliegen äußerer Anzeichen, wie Pflegezustand und Verhalten, was gerade bei verletzten Tieren zu zweifelhaften Schlussfolgerungen führen kann. In der Folge werden aufgefundene Tiere ihrem Schicksal überlassen oder im besten Falle durch ein möglicherweise vor Ort existierendes Tierheim auf dessen gemeinnützige Kosten behandelt und untergebracht, was je nach Fallhäufigkeit, Dauer des Aufenthaltes und Pflegebedarf des entsprechenden Fundtiers mit außergewöhnlichen Belastungen für den gemeinnützigen Verein einhergeht, die auf Dauer dessen Solvenz weit überfordern können. Gerade ausgesetzte Tiere, die ihrerseits die Gewohnheit einer eigenständigen Futtersuche nicht haben, verenden zumeist qualvoll im Falle einer Zuständigkeitsablehnung durch die Fundbehörde. Gleiches gilt für Tiere, die verletzungsbedingt nicht zu ihrem Halter zurückkehren können.

Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst problematisch. Im Lichte der grundgesetzlichen Werteentscheidung sind daher in zahlreichen Bundesländern per Erlass sog. Vermutungsregelungen und Handlungsanweisungen ergangen, die gerade in Zweifelsfällen eine generelle Obhuts- und Aufbewahrungspflicht sowie eine Verpflichtung zur Kostenübernahme der Fundbehörden statuieren.
Bereits vor der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz erkannte die Landesregierung Schleswig-Holsteins auf dem Erlassweg in der Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren, dass „das Wohl der Tiere, deren Leben und Wohlbefinden im Vordergrund stehen und in angemessener Weise berücksichtigt werden müsse“ und “der öffentlichen Hand (diesbezüglich) eine besondere Verpflichtung zukommt, auf die Einhaltung von Gesetzen hinzuwirken und darüber hinaus die Verwirklichung gesetzgeberischer Ziele im allgemeinen zu fördern“.

Daher wird in der Richtlinie gefolgert:
„Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst problematisch. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an seinem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren oder zu versorgen ist. Dies ist im Einklang mit § 1 Tierschutzgesetz schon aus ethischen Gründen geboten (Ethik ist unteilbar), und zwar unabhängig von der Frage bezüglich ihrer Eigenschaft als Fundtiere.“
Laut Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom September 1996 ist diese Richtlinie als gemeinsamer Erlass der Ministerien für Natur und Umwelt und des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein bindend für die dortigen Ordnungsbehörden. Auch wird hierin erklärt, dass die sechsmonatige Aufbewahrungsfrist nach BGB grundsätzlich auch für Tiere gilt. Die Richtlinie wird im Tierschutzbericht 1997 der Bundesregierung erwähnt und teilweise zitiert.

Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg weist darauf hin, dass es nach § 3 Tierschutzgesetz verboten ist, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen und daher zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen ist, dass es sich um ein Fundtier handelt.

Der Tierschutzausschuss der Tierärztekammer Niedersachsen erklärt mit Verweis auf das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dass aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, darunter auch die Katze, als Fundtiere einzustufen und zu behandeln sind.

Die „Gemeinsame Empfehlung des Thüringer Innenministeriums und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Verwahrung und Betreuung von Fundtieren“ aus dem Jahr 1999 erklärt: „Im Zweifel ist bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass aufgefundene Tiere verloren worden sind.“.

Im Runderlass des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg über die „Behandlung von Fundsachen und Fundtieren“ aus 1993 wird Folgendes klargestellt: „Im Zweifel hat die Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass es sich bei Fundsachen oder Fundtieren um verlorene Sachen oder Tiere handelt.“

Der Freistaat Sachsen hat sich ebenfalls für eine Vermutungsregelung zugunsten der Fundtiereigenschaft ausgesprochen. In den SSG Mitteilungen vom 15.05.2011 wird dem Fundverdacht der Vorrang eingeräumt und in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine gegenteilige Vermutung zu einer Schlechterstellung von Tieren gegenüber Sachen führen würde; auch dies sei nicht mit Art. 20a GG vereinbar (vgl. Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz im Juni 2011 – Aktenzeichen: 24-9165.65/3).

Die Werteentscheidung deckt sich schließlich mit der Entschließung des Bundesrates zur Unterbringung von aufgefundenen Tieren vom 14.10.2011 (BR-Drucksache 408/11). Auch die Rechtsprechung hat den unklaren Rechtsstatus im Fundtierbereich herausgestellt und ist in dem entscheidenen Fall unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer sog. „Anscheins-Fundsache“ bei Zuständigkeit der Fundbehörde ausgegangen (vgl. OVG Greifswald, Urteil v. 12.01.2011 – 3L 272/06). Die fortwährend festzustellenden Unklarheiten bei der Einordnung aufgefundener Tiere und den hiermit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten und Kostentragungspflichten haben in der Vergangenheit zu Rechtsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen geführt. Nicht selten mussten Tierärzte ihre Behandlungskosten gegenüber dem gemeindlichen Träger einklagen (siehe z. B. VG Göttingen, Urteil vom 19. Mai 2010 - 1 A 288/08). Auch künftig muss mit weiteren Streitigkeiten unter Befassung der zuständigen Gerichte gerechnet werden.

Um das Verwaltungshandeln in den Bundesländern zu vereinfachen, langwierige Einzelfallprüfungen zu vermeiden, unnötige Rechtsstreitigkeiten unter Befassung der Gerichte zu verhindern und gleichzeitig den Fortbestand der gemeinnützig anerkannten Tierschutzeinrichtungen zu sichern, bedarf es einer eindeutigen und abschließenden gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Betreuung, Unterbringung und Versorgung von verlorenen, entlaufenen, ausgesetzten, verletzten, zurückgelassenen und anderweitig aufgegriffenen Tieren. Dabei ist die Etablierung einer Regelung für Zweifelsfälle nach dem Vorbild anderer Bundesländer dringend angezeigt und im Sinne des Wertewandels sowie zur Gewährleistung eines funktionierenden Tierschutzes auch geboten. Dies folgt vor allem aus dem Optimierungs- und Effektivitätsgebot nach Maßgabe des Art. 20a GG. Ohnehin ist die Verwahrung einer Fundsache eine Rechtspflicht der Behörde im Rahmen ihrer kommunalen Pflichtaufgaben. Die Unterbringungs- und Betreuungspflicht der Fundbehörden für aufgefundene Tiere, insbesondere solche Tiere, die entgegen dem gesetzlichen Dereliktionsverbot (§ 3 Nr. 3 TierSchG) ausgesetzt oder zurückgelassen wurden, ergibt sich aus den §§ 965 ff. BGB in Verbindung mit § 5a AGBGB. Eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten bei unklarem Rechtsstatus, der für den Finder eine unerfüllbare, gesetzlich nicht verankerte Beweisobliegenheit zur Folge hätte, würde dabei nicht nur tierschutzrechtliche Belange konterkarieren, sondern auch zu einer nicht gebotenen Überwälzung der Betreuungs- und Unterbringungsverpflichtung führen.

In Missachtung der tierschutzrechtlichen Schutzbestimmungen, mitunter sogar mit strafrechtlicher Relevanz (vgl. § 17 TierSchG) wird aus Kostenentlastungsgründen von Fundbehörden vereinzelt erwogen, Fundtiere nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu euthanasieren, um sich derer zu entledigen. Derartigen Tendenzen und potentiellen Verstößen gegen die Rechtsordnung sollte über einen klarstellenden Erlass begegnet werden.
Der Deutsche Bundestag wird daher hiermit höflich gebeten, sich dieser Petition anzunehmen und eine klärende Erlassregelung - im Rahmen der Verantwortung des Menschen für seine Mitgeschöpfe - zu fördern.


18. Einrichtung einer Tierschutzpolizei.

Begründung zu 18.:

Es werden immer noch zu viele Tiere von Tätern misshandelt, gequält und getötet. Diese Verbrecher müssen geahndet, vor Gericht gestellt und hart bestraft werden. Deshalb ist eine Tierschutzpolizei dringend nötig, die Misshandlungen von Tieren verhindern und aufdecken soll. Es geht vor allem um den Schutz von Tieren, die Tierschutzpolizei kann aber auch "Verbrechen und Angriffe gegen Menschen" verhindern. Studien haben gezeigt, "dass einige der Menschen, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen Tiere begehen, dasselbe mit Menschen machen". Die Tierschutzpolizei muss in der BRD flächendeckend vorhanden sein, personell gut ausgebildet, ausreichend besetzt und rund um die Uhr bei Bedarf zu erreichen sein.


19. Einsatz eines Bundestierschutzbeauftragten.

Begründung zu 19.:

Um den Tierschutz in Deutschland zu gewährleisten, muss eine/ein Bundestierschutzbeauftragte(r) ernannt werden, die/der eng mit den Landestierschutzbeauftragten und mit der Tierschutzpolizei zusammen arbeiten soll. Die/der Bundestierschutzbeauftragte darf nicht aus dem Bereich der "Tiernutzung" stammen.

Die/der Bundesbeauftragte für Tierschutz soll eine administrative Funktion haben. Sie/er ist Ansprechpartner(in) für Tierschutzverbände und -Vereine, Bürgerinnen und Bürger sowie für Organisationen und Einrichtungen, die sich mit dem Tierschutz oder der Tierhaltung befassen.

Die/der Bundesbeauftragte muss fachlich und politisch unabhängig sein, es sind ihr/ihm Auskunfts- und Akteneinsicht durch die maßgeblichen Behörden zu gewähren.
Weitere Aufgaben sind unter anderem die Teilnahme am Landesbeirat für Tierschutz, die Erarbeitung von Informationsmaterial, wissenschaftliche Recherchen und gegebenenfalls Gutachten sowie die Stellungnahme zu bestimmten Rechtsetzungsvorhaben.


20. Ein Bundesverbandsklagerecht Tierschutz.

Begründung zu 20.:

Wir fordern ein Gesetz über Mitwirkungsrechte und das kostenlose Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen auf Bundesebene.
Anerkannten Tierschutzvereinen soll die Mitwirkung an tierschutzrelevanten Rechtssetzungs- und Verwaltungsverfahren des Landes ermöglicht werden.
Die Beteiligung/Mitwirkung soll u. a. beinhalten:

- die Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes,
- die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen,
- die Erteilung tierschutzrelevanter bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen.


21. Ein generelles Verbot von Pelztierfarmen und dem Verkauf von Echtpelz sowie dem Handel mit diesen Produkten. Verbot der Herstellung von Hunde- und Katzenleder sowie ein Verbot des und des Verkaufs dieser Pelzprodukte. Warenkennzeichnungspflicht ohne Verbrauchertäuschung.

Begründung zu 21.:

Momentan stammen 85 Prozent aller Felle für die Pelzindustrie von Tieren, die auf Farmen gezüchtet werden. Um möglichst billig zu produzieren, werden Nerze, Füchse oder Marderhunde in winzige, karge und verdreckte Drahtgitterboxen gepfercht.

Über 50 Prozent der weltweit gehandelten Pelze stammen aus Europa. Bei Nerzen liegt der europäische Marktanteil sogar bei 85 Prozent. Auch in Nordamerika und China existieren zahlreiche Pelzfarmen.

Die artwidrige Haltung auf Pelzfarmen führt dazu, dass sich viele der eingesperrten Tiere selbst verstümmeln und sich Beißwunden an Haut, Schwänzen und Füßen zufügen. Sie werden zu Kannibalen, die ihre Artgenossen im Käfig und ihren Nachwuchs aufessen. Andere bewegen sich verzweifelt hin und her, drehen sich unaufhörlich im Kreis oder nagen stundenlang an den Gitterstäben ihrer Käfige. Die Monotonie ihres Lebens treibt die Tiere regelrecht in den Wahnsinn.

Quelle: Peta

Derzeit gibt es noch Pelzfarmen in Deutschland. Ein Verbot dieser Pelzfarmen bereitet dem Leiden der Tiere aber keineswegs ein Ende, wenn nicht auch der Handel mit Echtpelz verboten wird.
Seit 2012 gilt in der EU die Textilkennzeichnungsverordnung und schreibt bei Pelzen und Pelzbesätzen an Mützen oder Jackenkragen den Vermerk „enthält nicht-textile Teile tierischen Ursprungs“ vor. Zahlreiche Medien haben Umfragen zum Thema Fellbesatz an Kapuzen, Stiefeln oder Handtaschen gemacht. Die meisten Menschen waren davon überzeugt, dass es sich um Kunstfell handeln würde und entsetzt darüber, wenn sich herausstellte, dass es sich um echtes Fell handelt.

Wir nennen das Verbrauchertäuschung.

„Laut Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 und durch das Deutsche Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG) ist es grundsätzlich verboten, Katzenfelle und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in der EU in Verkehr zu bringen, und in die EU ein- bzw. aus ihr auszuführen. Das gilt für den kommerziellen Bereich. Grenzüberschreitungen aus nicht geschäftlichen Gründen sind erlaubt.
Diese Verordnungen beziehen sich aber nur auf Felle von Hunden und Katzen. Das haarlose Leder von Hunden und Katzen unterliegt demnach nicht dem Verbot. Eine Erklärung dafür gibt es nicht. Auch Zähne, Krallen oder Knochen dürften demnach keinem Verbot unterliegen. Auch nicht die Haare der Tiere ohne Haut.

Katzenleder und Katzenfelle stammen hauptsächlich aus Ostasien und dienen z. B. als Pelzbesatz auf Kleidung, Stofftieren oder Wärmedecken.

Es existieren Schätzungen, nach denen weltweit jährlich zwei Millionen Katzen sowie Hunde diesbezüglich verarbeitet werden.“ (Quelle: www.leder-info.de)

Da die Tierart eines Pelzes kaum kontrolliert und nur mit aufwändigen Labortests bestätigt werden kann, entdecken Tierschützer weiterhin Pelzprodukte von Hunden und Katzen auf dem europäischen Markt.
Während die Pelzbranche Pelz als ein reines Naturprodukt bewirbt, ist es in Wirklichkeit weder ökologisch noch ethisch zu vertreten, Tiere für die Mode leiden und sterben zu lassen, sowie die damit einhergehende Umweltbelastung zu tolerieren.

Die Haltung und Ernährung der meist fleischfressenden Wildtiere verschwendet eine Menge Ressourcen in Form von Futtermitteln, Wasser und Anbauflächen. Zusätzliche Schäden entstehen durch tonnenweise Kot und Urin der Tiere, die zur Verschmutzung der Umwelt führt, sowie durch gefährliche Treibhausgasemissionen.

Die Felle werden unter hohem Energieaufwand gekühlt oder mit Tonnen umweltbelastender Salze bedeckt, um die Verwesung zu verhindern. Bei der Gerbung kommen umweltschädigende Chemikalien wie Aluminium, Schwefelsäure und Chrom zum Einsatz. Gegerbt wird oft in Billigproduktionsländern, wo die giftigen Abwässer meistens ungefiltert in die Natur abfließen. Untersuchungen im Labor zeigten in Pelzprodukten aller Preisklassen Rückstände krebserregender, allergieauslösender und hormonverändernder Chemikalien auf, die bei Hautkontakt zu schweren Erkrankungen wie Krebs, chronischen Vergiftungen oder Allergien führen können.


Mit freundlichen Grüßen

Gisela Urban, Tierfreunde ohne Grenzen e.V., Tierversuchsgegner BRD e.V.

Gabriele Menzel, Tierfreunde ohne Grenzen e.V., Tierversuchsgegner BRD

Adile Pannicke, Animal Protection Group e.V

Rainer Gaertner, Tierversuchsgegner BRD e.V.

Rainer Beerfelde, Tierschutzaktivist


















Mittwoch, 18. April 2018

Das deutsche Tierschutzgesetz muß novelliert werden


Wir fordern eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, um den in der Verfassung garantierten Schutz der Tiere unverzüglich umzusetzen

Das Tierschutzgesetz in Deutschland ist seit 2002 in der Verfassung als Staatsziel verankert und wurde ursprünglich zu dem Zweck erlassen, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ (§ 1 Satz 1). Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen“ (§ 1 Satz 2).
Den Tieren soll dieses Gesetz Schutz vor menschlicher Willkür bieten. Aber schon der zweite Satz hebelt den ersten wieder aus, denn er spricht davon, dass es vernünftige Gründe dafür geben könne, einem Tier den Schutz zu entziehen und ihm Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen und ihm sogar das Wertvollste, sein Leben, zu rauben.

Dieser Grund liegt nach allgemeiner juristischer Auffassung dann vor, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden.
Lorz, Albert, Metzger, Ernst: Tierschutzgesetz - Kommentar, München, 6. Auflage 2008, § 1 Rn. 62.

Was sind das für schutzwürdige Interessen? Wieviel Leid wird unseren Mitgeschöpfen unter dem Schirm eines Tierschutzgesetzes zugefügt, obwohl es für sie ein artgerechtes Leben und Fürsorge fordert?

Im Jahr 2016 litten und starben in Deutschland 2.854.586 Tiere für die Forschung. Neben dieser erschreckend hohen Zahl gibt es eine Dunkelziffer. Bei der Zucht und Vorratshaltung werden überschüssige Tiere getötet oder sterben schon vor dem eigentlichen Versuch bei der Haltung und dem Transport. Auch fehlen in der Statistik Tiere, die der Erstellung gentechnisch veränderter Linien dienen. Unzählige Tiere, die nicht die gewünschte genetische Veränderung aufweisen, werden getötet.

Im Jahr 2017 starben 57,9 Millionen Schweine, 3,5 Millionen Rinder, 921 400 Schafe und Lämmer, 27 600 Ziegen und Pferde für ihr Fleisch.
Ist der Wunsch eines Großteils der Bevölkerung Fleisch zu essen wirklich ein vernünftiger Grund lebende Tiere in totes Fleisch zu verwandeln, mit allen Grausamkeiten die die industrielle Massentierhaltung und Schlachtung im Akkord mit sich bringt?

Im Tierschutzgesetz werden für die Tiere abwertende Namen wie Schlacht-oder Nutztier, Pelz- oder Versuchstier gebraucht und man setzt damit voraus, ihr einziger Zweck bestünde darin, für menschliche oder besser gesagt für industrielle Interessen ausgenutzt zu werden und am Ende ihr Leben zu lassen.

Die menschlichen Nutznießer sprechen nicht davon, dass Tiere geboren werden. Sie sprechen von Erzeugung und Produktion. Der Erzeuger und Produzent verfolgt dabei kommerzielle Ziele.

Skandalöse Gerichtsurteile billigen die Zufügung von Leiden in der industriellen Massentierhaltung für wirtschaftliche Vorteile.

Selbst das Schreddern und Vergasen frisch geschlüpfter Küken wird gebilligt. Allein deshalb weil sie das falsche Geschlecht haben.

Das Tierschutzgesetz erlaubt die Kastration von Ferkeln ohne Betäubung.

Es erlaubt das Abkneifen von Schwänzen und Schnäbeln, um die „erzeugten“ Tiere mit der Massentierhaltung kompatibel zu machen.

Es verbietet, ein Tier ohne Betäubung zu schlachten oder Versuche an ihm vorzunehmen und hebelt das Verbot im nächsten Satz wieder aus. Ausnahmen werden zu Regeln.

Das Tierschutzgesetz billigt Tieren kein uneingeschränktes Recht auf Leben und keine Würde zu.

Obwohl eindeutig bewiesen ist, dass Tiere denkende und fühlende Lebewesen sind, behandelt man sie wie tote Gegenstände. Als Sache. Als Handelsware.

Tiere werden gekauft und verkauft. Der Handel mit exotischen Tieren und Haustieren blüht.

Es ist erlaubt, Tiere auf Horrortransporten quer durch die Welt zu transportieren, um dort gnadenlos abgeschlachtet zu werden.

Und zum Schluss landen diejenigen, die lebendig keinen Gewinn mehr abwerfen, in der Verwertung und beenden damit den Kreis maximaler Ausbeutung.

Mit Tieren werden jährlich Milliardenumsätze generiert. Deshalb haben Tiere keine Lobby.

Viele Tierheime und Tierschutzvereine stehen vor dem wirtschaftlichen Ruin, weil in diesem Staat für den Schutz der Tiere kaum Geld übrig ist.
Das muss sich ändern.

Wir sind uns bewusst, dass wir in Deutschland von Tierrechten im eigentlichen Sinn noch meilenweit entfernt sind.

Dafür braucht es einen gesellschaftlichen Wandel und ein Umdenken in der Bevölkerung.

Wir können deshalb mit dieser Petition nur den Schutz unserer Mitgeschöpfe einfordern, der ihnen schon jetzt gesetzlich zusteht und der ihnen in der Verfassung garantiert wird und auf eine Novellierung des Tierschutzgesetzes drängen, damit die Verankerung des Tierschutzes in unserer Verfassung endlich auch juristisch seine Würdigung findet.

Dazu gehört die korrekte Umsetzung europäischer Richtlinien, die den Tierschutz gewährleisten soll und den politischen Willen unserer Regierung und deutscher Abgeordneter sich auf europäischer Ebene für die Rechte der
Tiere einzusetzen und sich nicht länger vor den Karren der Lobbyverbände spannen zu lassen.

Wir fordern daher:

1. Eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, mit dem Ziel den verfassungsmäßigen Schutz aller Tiere zu garantieren und ohne jahrelange Fristen umzusetzen.

2. Die Erarbeitung einer Strategie mit klaren Zielen für den Ausstieg und die Beschleunigung des Übergangs von Tierversuchen hin zu tierleidfreien Forschungsmethoden. Das Ziel soll die Abschaffung aller Tierversuche sein.

3. Sofortige Maßnahmen für eine Abschaffung gesetzlich vorgeschriebener Tierversuche wie etwa für Haushaltschemikalien oder Pestizide.

4. Das sofortige Verbot schwerstbelastender Tierversuche, wie durch die RL 2010/63/EU Artikel 15 Abs. 2 vorgeschrieben, ohne Ausnahmeregelung durch die Inanspruchnahme der Schutzklausel nach Art. 55 Abs. 3.

5. Ein Verbot von Tierversuchen für die Grundlagenforschung. Grundlagenforschung ist in den meisten Fällen völlig zweckfrei und dient vielfach nur dazu die Neugier der Forscher zu befriedigen, Daten zu sammeln und Forschungsergebnisse zu publizieren.

6. Dass bei der angewandten Forschung der Fokus auf menschliche Modelle für menschliche Krankheiten gelegt wird.

7. Eine sofortige massive Förderung von Alternativmethoden statt Tierversuche. Dazu eine drastische Verkürzung der zeitlichen Prozesse für Prüf- und Anerkennungsverfahren für alternative Verfahren.

8. Eine Genehmigungspflicht für Tierversuche im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

9. Eine unabhängige Prüfung beantragter und angezeigter Tierversuche.

10. Eine paritätische Besetzung der „Tierschutzkommission“.

11. Erfassung aller Tierversuche durch ein Bundeszentralregister.

12. Ein Verbot, in Ausnahmefällen streunende und verwilderte Haustiere (Hunde und Katzen) für Tierversuche einzufangen, aus dem Ausland zu importieren oder ins Ausland zu exportieren, um sie für Tierversuchszwecke zu benutzen.

13. Ein bundesweites Kennzeichnungs- und Registrierungsgebot sowie ein bundesweites Haustierregister, um die teilweise illegalen Aktivitäten von Welpen- und Tierhändlern, teilweise unter dem Deckmantel des Tierschutzes, zu unterbinden.

14. Ordnungswidrigkeiten bei Tiertransporten mit empfindlichen Strafen zu belegen.

15. Lebendtiertransporte in Drittländer zu verbieten.

16. Streichung aller Subventionen betreffend die Massentierhaltung und Tiertransporte.

17. Die ausreichende Zurverfügungstellung von Finanzmitteln an Tierheime zur Versorgung von Fund- und Abgabetieren sowie das Problem verwilderter Katzenkolonien zu lösen.

18. Einrichtung einer Tierschutzpolizei.

19. Einsatz eines Bundestierschutzbeauftragten.

20. Ein Bundesverbandsklagerecht Tierschutz.

21. Ein generelles Verbot von Pelztierfarmen und dem Verkauf von Echtpelz sowie dem Handel mit diesen Produkten. Verbot der Herstellung von Hunde- und Katzenleder sowie ein Verbot des und des Verkaufs dieser Pelzprodukte. Warenkennzeichnungspflicht ohne Verbrauchertäuschung.

Ich möchte euch bitten unsere wichtige Petition an den Deutschen Bundestag, „Wir fordern eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, um den in der Verfassung garantierten Schutz der Tiere unverzüglich umzusetzen“, zu unterzeichnen und auch zu verbreiten.

https://secure.avaaz.org/de/petition/Deutschen_Bundestag_Petitionsausschuss_Wir_fordern_eine_Novellierung_des_Tierschutzgesetzes/?tWgaiab

Die ausführlichen Begründungen unserer Forderungen findet ihr auf unserer Webseite:

https://tierfreundeohnegrenzen.jimdo.com/wir-fordern-eine-novellierung-des-tierschutzgesetzes-um-den-in-der-verfassung-garantierten-schutz-der-tiere-unverzüglich-umzusetzen/

Wir bedanken uns ganz herzlich für die Unterstützung


Mittwoch, 11. April 2018

Neuigkeiten zu unserer Petition


Obwohl die EU Kommission Glyphosat für weitere 5 Jahre zugelassen hat, wurde unsere Petition nicht geschlossen.

Am Ende unserer Verhandlung am 7.September 2017 stellte man uns in Aussicht, man würde uns im März 2018 zur weiteren Diskussion und Anhörung des Themas erneut einladen.

Eine Anfrage die wir daraufhin im März stellten wurde folgendermaßen beantwortet:


"Wir möchten Sie darüber informieren, dass das Europäische Parlament im Februar 2018 beschlossen hat, einen Sonderausschuss für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide einzurichten.

Unter dem Link http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2018-0022+0+DOC+XML+V0//DE finden Sie den Beschluss des Plenums hierzu.

Da der Sonderausschuss sich des Themas angenommen hat, wird es in absehbarer Zeit keine Diskussion der Petitionen, die sich mit dem Thema beschäftigen, im Petitionsausschuss geben.

Die Arbeit des Sonderausschusses können Sie unter http://www.europarl.europa.eu/committees/de/pest/home.html verfolgen.

Wir werden Sie über alle weiteren Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Ihrer Petition stehen, auf dem Laufenden halten.

Mit freundlichen Grüßen

Sekretariat des Petitionsausschusses"


Wir werten die Einrichtung eines "Sonderausschusses für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide" zunächst einmal positiv. Die Arbeit des 30-köpfigen Ausschusses ist zunächst auf neun Monate festgelegt.

Als Begründung für die Untersuchung wird Folgendes angegeben:

A. in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der Bewertung von Glyphosat Bedenken geäußert wurden, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Bewertung unabhängig, objektiv und transparent war und ob die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) festgelegten Einstufungskriterien sowie die entsprechenden Leitlinien ordnungsgemäß angewendet wurden;

B. in der Erwägung, dass Bedenken geäußert wurden, inwiefern die Kommission die Genehmigungskriterien und das Vorsorgeprinzip angewendet hat, die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt sind, als sie im Jahr 2016 die technische Verlängerung der Genehmigung von Glyphosat gewährte und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 annahm;

Der Sonderausschuss ist mit folgenden streng festgelegten Zuständigkeiten ausgestattet:


a) das Genehmigungsverfahren für Pestizide in der EU, einschließlich der angewendeten Methoden und ihrer wissenschaftlichen Qualität, zu analysieren und zu bewerten und zu analysieren und zu bewerten, ob das Verfahren von der Wirtschaft unabhängig ist und der Beschlussfassungsprozess und die entsprechenden Ergebnisse transparent sind;

b) unter Anwendung eines faktengestützten Ansatzes mögliche Mängel, die im Zuge der wissenschaftlichen Bewertung der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen wie Glyphosat durch die zuständigen EU-Agenturen aufgetreten sein könnten, zu analysieren und zu bewerten sowie zu analysieren und zu bewerten, ob die EU-Agenturen die auf Unionsebene geltenden Regelungen, Leitlinien und Verhaltenskodizes eingehalten haben;

c) insbesondere zu analysieren und zu bewerten, ob die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gehandelt hat, als sie die Beschlüsse über die Bedingungen für die Genehmigung von Glyphosat und die Erneuerung der Genehmigung von Glyphosat fasste;

d) mögliche Interessenkonflikte auf allen Ebenen des Genehmigungsverfahrens zu analysieren und zu bewerten, auch auf der Ebene der nationalen Behörden des berichterstattenden Mitgliedstaats, der für den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausgearbeiteten Bewertungsbericht zuständig ist;

e) zu analysieren und zu bewerten, ob die für die Bewertung und Einstufung von Wirkstoffen zuständigen EU-Agenturen mit ausreichend Personal und Finanzmitteln ausgestattet sind, die es ihnen erlauben, ihren Aufgaben nachzukommen; zu analysieren und zu bewerten, ob unabhängige Forschungsarbeiten und Tests in Auftrag gegeben bzw. durchgeführt werden können und wie sie finanziert werden;

f) sämtliche Empfehlungen auszusprechen, die er im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide für erforderlich erachtet, damit ein hohes Maß an Schutz sowohl der Gesundheit von Menschen und Tieren als auch der Umwelt erreicht wird; zu diesem Zweck Besuche durchzuführen und Anhörungen mit den Organen und zuständigen Behörden der EU sowie mit internationalen und nationalen Institutionen, nichtstaatlichen Organisationen und privaten Stellen abzuhalten;

Quelle: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2018-0022+0+DOC+XML+V0//DE

Lassen wir uns also überraschen zu welchen Ergebnissen die Sonderkommission kommen wird und welche Konsequenzen diese Ergebnisse haben werden.

Wir bleiben dran!